Die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der
gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder
der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der
Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die
das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und
da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die
Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von
Furcht und Not genießen, das höchste Streben des
Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die
Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch
nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand
gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung
freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu
fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta
ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an
die Würde und den Wert der menschlichen Person und an
die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut
bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen
Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer
Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die
allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und
Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle
Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das
von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame
Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der
Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig
halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung
die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern
und durch fortschreitende nationale und internationale
Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung
und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten
selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und
Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen
begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen
Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft,
Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf
Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen
Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person
angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter
Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder
sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und
Sicherheit der Person.
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft
gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in
allen ihren Formen verboten.
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe unterworfen werden.
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig
anerkannt zu werden.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben
ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das
Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen
jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung
verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen
Diskriminierung.
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf
bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen
Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder
nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft
gehalten oder des Landes verwiesen werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und
Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen
strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren
vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
- Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu
gelten, solange seine Schuld nicht in einem
öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine
Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß
dem Gesetz nachgewiesen ist.
- Niemand darf wegen einer Handlung oder
Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer
Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine
schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung
der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt
werden.
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein
Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen
Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und
seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf
rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
Artikel 13
- Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines
Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort
frei zu wählen.
- Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich
seines eigenen, zu verlassen und in sein Land
zurückzukehren.
Artikel 14
- Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor
Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
- Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen
werden im Falle einer Strafverfolgung, die
tatsächlich auf Grund von Verbrechen
nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen
erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der
Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel 15
- Jeder hat das Recht auf eine
Staatsangehörigkeit.
- Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden,
seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.
Artikel 16
- Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne
Beschränkung auf Grund der Rasse, der
Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu
heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei
der Eheschließung, während der Ehe und bei deren
Auflösung gleiche Rechte.
- Eine Ehe darf nur bei freier und
uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen
Ehegatten geschlossen werden.
- Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der
Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch
Gesellschaft und Staat.
Artikel 17
- Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in
Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
- Niemand darf willkürlich seines Eigentums
beraubt werden.
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit
ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie
die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein
oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat
durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen
zu bekennen.
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit
ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien
jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen
und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu
verbreiten.
Artikel 20
- Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
- Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung
anzugehören.
Artikel 21
- Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der
öffentlichen Angelegenheiten seines Landes
unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter
mitzuwirken.
- Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu
öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
- Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für
die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille
muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und
gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in
einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum
Ausdruck kommen.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf
soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch
innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der
Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß
der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu
gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung
seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 23
- Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie
Berufswahl, auf gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit.
- Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf
gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
- Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte
und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner
Familie eine der menschlichen Würde entsprechende
Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch
andere soziale Schutzmaßnahmen.
- Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner
Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen
beizutreten.
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und
insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der
Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel 25
- Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard,
der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl
gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung,
Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale
Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf
Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit,
Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei
anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
- Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere
Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche
wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen
Schutz.
Artikel 26
- Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist
unentgeltlich, zum mindesten der
Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung.
Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach-
und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar
gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß
allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten
offenstehen.
- Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der
menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der
Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und
Freundschaft zwischen allen Nationen und allen
rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der
Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des
Friedens förderlich sein.
- Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art
der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil
werden soll.
Artikel 27
- Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der
Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten
zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt
und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
- Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und
materiellen Interessen, die ihm als Urheber von
Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und
internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht
werden können.
Artikel 29
- Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft,
in der allein die freie und volle Entfaltung seiner
Persönlichkeit möglich ist.
- Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und
Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die
das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die
Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten
anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen
der Moral, der öffentlichen Ordnung und des
allgemeinen Wohles in einer demokratischen
Gesellschaft zu genügen.
- Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem
Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin
ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe
oder eine Person irgendein Recht begründet, eine
Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen,
welche die Beseitigung der in dieser Erklärung
verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.