Religiöse Apartheid 1996 – Unterdrückung von Grundrechten religiöser Minderheiten in Deutschland

Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit

 
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
Text
                          (Übersetzung)

                          Empfehlung 190
   EMPFEHLUNG BETREFFEND DAS VERBOT UND UNVERZÜGLICHE MASSNAHMEN ZUR
          BESEITIGUNG DER SCHLIMMSTEN FORMEN DER KINDERARBEIT

  Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
  die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer siebenundachtzigsten
Tagung zusammengetreten ist,
  hat das Übereinkommen über die schlimmsten Formen der
Kinderarbeit, 1999, angenommen,
  hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend
Kinderarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer
Tagesordnung bildet, und
  dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur
Ergänzung des Übereinkommens über die schlimmsten Formen der
Kinderarbeit, 1999, erhalten sollen.
  Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, die folgende
Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die schlimmsten Formen
der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird.
  (1) Die Bestimmungen dieser Empfehlung ergänzen diejenigen des
Übereinkommens über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999
(im folgenden "das Übereinkommen" genannt), und sollten zusammen mit
ihnen angewendet werden.

                          I. Aktionsprogramme
  (2) Die in Artikel 6 des Übereinkommens genannten Aktionsprogramme
sollten vordringlich in Beratung mit den einschlägigen staatlichen
Einrichtungen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden geplant
und durchgeführt werden, wobei die Auffassungen der von den
schlimmsten Formen der Kinderarbeit unmittelbar betroffenen Kinder,
ihrer Familien und gegebenenfalls anderer in Betracht kommender
Gruppen, die sich zu den Zielen des Übereinkommens und dieser
Empfehlung bekennen, berücksichtigt werden sollten. Solche Programme
sollten ua. zum Ziel haben:
  a) die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu ermitteln und
     anzuprangern;
  b) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der
     Kinderarbeit zu verhindern oder sie aus solchen Formen der
     Kinderarbeit herauszuholen, sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu
     schützen und ihre Rehabilitation und soziale Eingliederung
     durch Maßnahmen vorzusehen, die auf  ihre Bildungsbedürfnisse
     sowie ihre körperlichen und psychologischen Bedürfnisse
     eingehen;
  c) besondere Aufmerksamkeit zu widmen:
      i) jüngeren Kindern;
     ii) Mädchen;
    iii) dem Problem der Arbeit im Verborgenen, bei der Mädchen
         besonders gefährdet sind;
     iv) anderen Gruppen von Kindern, die besonders verwundbar sind
         oder besondere Bedürfnisse haben;
  d) Gemeinschaften zu ermitteln und zu erreichen, in denen Kinder
     einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, und mit solchen
     Gemeinschaften zusammenzuarbeiten;
  e) die Öffentlichkeit und die in Betracht kommenden Gruppen,
     einschließlich der Kinder und ihrer Familien, zu informieren,
     zu sensibilisieren und zu mobilisieren.

                           II. Gefährliche Arbeit
  (3) Bei der Bestimmung der unter Artikel 3 d) des Übereinkommens
genannten Arten von Arbeit und bei der Ermittlung, wo sie vorkommen,
sollte ua. berücksichtigt werden:
  a) Arbeit, die Kinder einem körperlichen, psychologischen oder
     sexuellen Mißbrauch aussetzt;
  b) Arbeit unter Tage, unter Wasser, in gefährlichen Höhen oder in
     engen Räumen;
  c) Arbeit mit gefährlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen
     oder Arbeit, die mit der manuellen Handhabung oder dem
     manuellen Transport von schweren Lasten verbunden ist;
  d) Arbeit in einer ungesunden Umgebung, die Kinder beispielsweise
     gefährlichen Stoffen, Agenzien oder Verfahren oder
     gesundheitsschädlichen Temperaturen, Lärmpegeln oder
     Vibrationen aussetzen kann;
  e) Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen, beispielsweise
     Arbeit während langer Zeit oder während der Nacht oder Arbeit,
     bei der das Kind ungerechtfertigterweise gezwungen ist, in den
     Betriebsräumen des Arbeitgebers zu bleiben.
  (4) Für die unter Artikel 3 d) des Übereinkommens und im
vorstehenden Absatz 3 genannten Arten von Arbeit könnte die
innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach
Beratung mit den in Betracht kommenden Arbeitnehmer- und
Arbeitgeberverbänden eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von
16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, daß die Gesundheit,
die Sicherheit und die Sittlichkeit der betreffenden Kinder voll
geschützt sind und die Kinder eine angemessene sachbezogene
Unterweisung oder berufliche Ausbildung im entsprechenden
Wirtschaftszweig erhalten haben.

                           III. Durchführung
  (5) 1. Es sollten detaillierte Informationen und statistische
         Daten über Art und Ausmaß der Kinderarbeit zusammengestellt
         und auf dem neuesten Stand gehalten werden, um als
         Grundlage für die Festlegung von Prioritäten für
         innerstaatliche Maßnahmen zur Abschaffung der Kinderarbeit,
         insbesondere zum vordringlichen Verbot und zur
         vordringlichen Beseitigung ihrer schlimmsten Formen, zu
         dienen.
      2. Soweit möglich sollten solche Informationen und
         statistischen Daten nach Geschlecht, Altersgruppe, Beruf,
         Wirtschaftszweig, Stellung im Erwerbsleben, Schulbesuch und
         geographischem Standort gegliederte Daten umfassen. Der
         Bedeutung eines wirksamen Systems der
         Geburtenregistrierung, einschließlich der Ausstellung von
         Geburtsurkunden, sollte Rechnung getragen werden.
      3. Es sollten einschlägige Daten über Verstöße gegen die
         innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die
         Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
         zusammengestellt und auf dem neuesten Stand gehalten
         werden.
  (6) Die Zusammenstellung und Verarbeitung der in Absatz 5
genannten Informationen und Daten sollte unter gebührender
Berücksichtigung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre erfolgen.
  (7) Die gemäß Absatz 5 zusammengestellten Informationen sollten
regelmäßig an das Internationale Arbeitsamt übermittelt werden.
  (8) Die Mitglieder sollten nach Beratung mit den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden geeignete innerstaatliche Mechanismen
einrichten oder bezeichnen, um die Durchführung der innerstaatlichen
Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu überwachen.
  (9) Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß die zuständigen
Stellen, die die Verantwortung für die Durchführung der
innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit haben,
zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren.
  (10) Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle
sollte die Personen bestimmen, die im Fall einer Nichtbeachtung der
innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zur
Verantwortung zu ziehen sind.
  (11) Die Mitglieder sollten sich, soweit es mit dem
innerstaatlichen Recht vereinbar ist, an den internationalen
Bemühungen zum vordringlichen Verbot und zur vordringlichen
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit beteiligen,
indem sie:
  a) Informationen über strafbare Handlungen, einschließlich
     solcher, in die internationale Netze verwickelt sind, sammeln
     und austauschen;
  b) Personen ermitteln und verfolgen, die am Verkauf von Kindern
     und am Kinderhandel oder am Heranziehen, Vermitteln oder
     Anbieten von Kindern zu unerlaubten Tätigkeiten, zur
     Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu
     pornographischen Darbietungen beteiligt sind;
  c) die Täter registrieren.
  (12) Die Mitglieder sollten vorsehen, daß die folgenden
schlimmsten Formen der Kinderarbeit strafbare Handlungen darstellen:
  a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen
     Praktiken, wie der Verkauf von Kindern und der Kinderhandel,
     Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder
     Pflichtrarbeit, einschließlich der Zwangs- oder
     Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten
     Konflikten;
  b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur
     Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu
     pornographischen Darbietungen;
  c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu
     unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum
     Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen
     internationalen Übereinkünften definiert sind, oder zu
     Tätigkeiten, die mit dem unrechtmäßigen Tragen oder der
     unrechtmäßigen Verwendung von Schußwaffen oder sonstigen Waffen
     verbunden sind.
  (13) Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß bei Verstößen gegen
die innerstaatlichen Vorschriften betreffend das Verbot und die
Beseitigung der in Artikel 3d) des Übereinkommens genannten Arten
von Arbeit Strafen, gegebenenfalls einschließlich strafrechtlicher
Maßnahmen, angewendet werden.
  (14) Die Mitglieder sollten, soweit angebracht, dringend auch
andere straf-, zivil- oder verwaltungsrrechtliche Maßnahmen
vorsehen, um die wirksame Durchsetzung der innerstaatlichen
Vorschriften betreffend das Verbot und die Beseitigung der
schlimmsten Formen der Kinderarbeit sicherzustellen, beispielsweise
die besondere Überwachung von Betrieben, die von den schlimmsten
Formen der Kinderarbeit Gebrauch gemacht haben, und bei anhaltenden
Verstößen den zeitweiligen oder dauerhaften Entzug ihrer
Betriebserlaubnis.
  (15) Weitere Maßnahmen betreffend das Verbot und die Beseitigung
der schlimmsten Formen der Kinderarbeit könnten folgendes umfassen:
  a) die Unterrichtung, Sensibilisierung und Mobilisierung der
     Öffentlichkeit, einschließlich der nationalen und lokalen
     politischen Führungspersönlichkeiten, der Parlamentarier und
     der Justiz;
  b) die Beteiligung und Schulung von Arbeitgeber- und
     Arbeitnehmerverbänden und gesellschaftlichen Organisationen;
  c) die Vermittlung einer geeigneten Ausbildung für die betroffenen
     staatlichen Bediensteten, insbesondere Inspektoren und
     Vollzugsbeamte, und für andere in Frage kommende Fachkräfte;
  d) die strafrechtliche Verfolgung von Staatsangehörigen des
     Mitglieds, die nach dessen innerstaatlichen Vorschriften
     betreffend das Verbot und die unverzügliche Beseitigung der
     schlimmsten Formen der Kinderarbeit strafbare Handlungen
     begehen, in ihrem eigenen Land, auch wenn diese strafbaren
     Handlungen in einem anderen Land begangen worden sind;
  e) die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsverfahren und
     Sicherstellung, daß sie geeignet und zügig sind;
  f) die Ermutigung der Betriebe zum Ausarbeiten einer Politik zur
     Förderung der Ziele des Übereinkommens;
  g) die Erfassung und Bekanntmachung vorbildlicher Praktiken zur
     Beseitigung der Kinderarbeit;
  h) die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften oder sonstigen
     Bestimmungen über Kinderarbeit in den verschiedenen Sprachen
     oder Dialekten;
  i) die Einrichtung besonderer Beschwerdeverfahren und
     Vorkehrungen, um Personen, die Verstöße gegen die Bestimmungen
     des Übereinkommens rechtmäßig enthüllen, vor Diskriminierung
     und Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, sowie die Einrichtung von
     Telefonhilfe-Diensten oder Kontaktstellen und die Ernennung von
     Ombudspersonen;
  j) die Annahme geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung der
     schulischen Infrastruktur und der Ausbildung der Lehrer, um den
     Bedürfnissen von Jungen und Mädchen gerecht zu werden;
  k) soweit möglich, die Berücksichtigung in den innerstaatlichen
     Aktionsprogrammen:
      i) der Notwendigkeit der Schaffung von Arbeitsplätzen und der
         Berufsbildung für die Eltern und die Erwachsenen in den
         Familien von Kindern, die unter den Bedingungen arbeiten,
         die durch das Übereinkommen erfaßt werden; und
     ii) der Notwendigkeit einer Sensibilisierung der Eltern für das
         Problem von Kindern, die unter solchen Bedingungen
         arbeiten.
  (16) Eine verstärkte internationale Zusammenarbeit und/oder
gegenseitige Hilfeleistung der Mitglieder im Hinblick auf das Verbot
und die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
sollte die innerstaatlichen Bemühungen ergänzen und kann
gegebenenfalls in Beratung mit den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden entwickelt und durchgeführt werden. Eine
solche internationale Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung sollte
umfassen:
  a) die Mobilisierung von Mitteln für nationale oder internationale
     Programme;
  b) gegenseitige Rechtshilfe;
  c) technische Unterstützung, einschließlich des Austauschs von
     Informationen;
  d) Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung,
     für Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle
     Bildung.
 
Schlagworte
Arbeitgeberverband, Arbeitnehmerverband, Zwangsarbeit,
Zwangsrekrutierung, Rechtsverfahren,
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40029002
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 16

  Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise verbindlich.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40029001
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 15

  (1) Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das
vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufaßt, und sieht das
neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:
  a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein
     Mitglied hat ungeachtet des Artikels 11 ohne weiteres die
     Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden
     Übereinkommens, sofern das neugefaßte Übereinkommen in Kraft
     getreten ist.
  b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens
     an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht
     mehr ratifiziert werden.
  (2) In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form
und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht
jedoch das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40029000
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 14

  Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der
Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen
Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob
die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028999
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 13
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 13

  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte
über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel
eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028998
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 12
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 12

  (1) Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt
allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis
von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von
den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
  (2) Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn
er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm
mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen,
zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028997
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 11

  (1) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann
es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten
durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem
eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
  (2) Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und
binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre
von dem in diesem Artikel Vorgesehenen Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge
kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren
nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028996
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 10

  (1) Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
  (2) Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier
Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in
Kraft.
  (3) In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028995
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 9

  Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028994
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 8

  Die Mitglieder haben geeignete Schritte zu unternehmen, um sich
gegenseitig bei der Durchführung der Bestimmungen dieses
Übereinkommens zu helfen, und zwar durch verstärkte internationale
Zusammenarbeit und/oder Hilfeleistung, einschließlich der
Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für
Programme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028993
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 7

  (1) Jedes Mitglied hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um die wirksame Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen zur
Umsetzung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschließlich der
Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Maßnahmen oder
gegebenenfalls anderen Zwangsmaßnahmen.
  (2) Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der Bedeutung der
Schulbildung für die Beseitigung der Kinderarbeit wirksame Maßnahmen
innerhalb einer bestimmten Frist zu treffen, um:
  a) den Einsatz von Kindern bei den schlimmsten Formen der
     Kinderarbeit zu verhindern;
  b) die erforderliche und geeignete unmittelbare Unterstützung für
     das Herausholen von Kindern aus den schlimmsten Formen der
     Kinderarbeit und für ihre Rehabilitation und soziale
     Eingliederung zu gewähren;
  c) allen aus den schlimmsten Formen der Kinderarbeit
     herausgeholten Kindern den Zugang zur unentgeltlichen
     Grundbildung und, wann immer möglich und zweckmäßig, zur
     Berufsbildung zu gewährleisten;
  d) besonders gefährdete Kinder zu ermitteln und zu erreichen; und
  e) der besonderen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen.
  (3) Jedes Mitglied hat die zuständige Stelle zu bezeichnen, die
für die Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses
Übereinkommens verantwortlich ist.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028992
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 6

  (1) Jedes Mitglied hat Aktionsprogramme zur vorrangigen
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu planen und
durchzuführen.
  (2) Solche Aktionsprogramme sind in Beratung mit den einschlägigen
staatlichen Einrichtungen sowie den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden zu planen und durchzuführen, wobei
gegebenenfalls die Auffassungen anderer in Betracht kommender
Gruppen zu berücksichtigen sind.
 
Schlagworte
Arbeitgeberverband
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028991
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 5

  Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden geeignete Mechanismen zur Überwachung der
Durchführung der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Übereinkommens
einzurichten oder zu bezeichnen.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028990
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 4

  (1) Die unter Artikel 3 d) erwähnten Arten von Arbeit sind durch
die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle
nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu bestimmen, wobei die
einschlägigen internationalen Normen zu berücksichtigen sind,
insbesondere die Absätze 3 und 4 der Empfehlung betreffend die
schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999.
  (2) Die zuständige Stelle hat nach Beratung mit den in Betracht
kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu
ermitteln, wo die so bestimmten Arten von Arbeit vorkommen.
  (3) Das Verzeichnis der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bestimmten
Arten von Arbeit ist von der zuständigen Stelle in Beratung mit den
in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu revidieren.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028989
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 3

  Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck "die
schlimmsten Formen der Kinderarbeit":
  a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähnlichen
     Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel,
     Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder
     Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder
     Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten
     Konflikten;
  b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur
     Prostitution, zur Herstellung von Pornographie oder zu
     pornographischen Darbietungen;
  c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu
     unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum
     Handel mit Drogen, wie diese in den einschlägigen
     internationalen Übereinkünften definiert sind;
  d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter
     denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit,
     die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist.
 
Schlagworte
Zwangsarbeit, Zwangsrekrutierung
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028988
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 2

  Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck "Kind" für alle
Personen unter 18 Jahren.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028987
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Text
                           Artikel 1

  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat
unverzügliche und wirksame Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen,
daß die schlimmsten Formen der Kinderarbeit vordringlich verboten
und beseitigt werden.
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR40028986
 
 
 
Kurztitel
Übereinkommen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
Fundstelle
BGBl. III Nr. 41/2002
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretedatum
20021204
Außerkrafttretedatum
99999999
 
 
Index
69/02 Arbeitsrecht
 
 
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen 182
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS VERBOT UND UNVERZÜGLICHE MASSNAHMEN ZUR
BESEITIGUNG DER SCHLIMMSTEN FORMEN DER KINDERARBEIT
(NR: GP XXI RV 601 AB 773 S. 80. BR: AB 6467 S. 681.)
StF: BGBl. III Nr. 41/2002
 
Sprachen
Englisch, Französisch
Staaten
*Albanien III 41/2002 *Algerien III 41/2002 *Angola III 41/2002
*Äquatorialguinea III 41/2002 *Arabische Emirate III 41/2002
*Argentinien III 41/2002 *Bahamas III 41/2002 *Bahrein III
41/2002 *Bangladesh III 41/2002 *Barbados III 41/2002 *Belarus
III 41/2002 *Belize III 41/2002 *Benin III 41/2002
*Bosnien-Herzegowina III 41/2002 *Botswana III 41/2002 *Brasilien
III 41/2002 *Bulgarien III 41/2002 *Burkina Faso III 41/2002 *Chile
III 41/2002 *Costa Rica III 41/2002 *Dänemark III 41/2002 *Dominika
III 41/2002 *Dominikanische R III 41/2002 *Ecuador III 41/2002 *El
Salvador III 41/2002 *Estland III 41/2002 *Finnland III 41/2002
*Frankreich III 41/2002 *Gabun III 41/2002 *Gambia III 41/2002
*Ghana III 41/2002 *Griechenland III 41/2002 *Großbritannien III
41/2002 *Guatemala III 41/2002 *Guyana III 41/2002 *Honduras III
41/2002 *Indonesien III 41/2002 *Irak III 41/2002 *Irland III
41/2002 *Island III 41/2002 *Italien III 41/2002 *Japan III 41/2002
*Jemen III 41/2002 *Jordanien III 41/2002 *Kanada III 41/2002
*Kapverden III 41/2002 *Katar III 41/2002 *Kenia III 41/2002
*Kongo/DR III 41/2002 *Korea/R III 41/2002 *Kroatien III 41/2002
*Kuwait III 41/2002 *Lesotho III 41/2002 *Libanon III 41/2002
*Libyen III 41/2002 *Luxemburg III 41/2002 *Madagaskar III 41/2002
*Malawi III 41/2002 *Malaysia III 41/2002 *Mali III 41/2002 *Malta
III 41/2002 *Marokko III 41/2002 *Mauretanien III 41/2002 *Mauritius
III 41/2002 *Mexiko III 41/2002 *Mongolei III 41/2002 *Namibia
III 41/2002 *Nepal III 41/2002 *Neuseeland III 41/2002 *Nicaragua
III 41/2002 *Niger III 41/2002 *Norwegen III 41/2002 *Oman III
41/2002 *Pakistan III 41/2002 *Panama III 41/2002 *Papua-Neuguinea
III 41/2002 *Paraguay III 41/2002 Peru III 41/2002 *Philippinen III
41/2002 *Portugal III 41/2002 *Rwanda III 41/2002 *Rumänien III
41/2002 *Sambia III 41/2002 *San Marino III 41/2002 *Saudi-Arabien
III 41/2002 *Schweden III 41/2002 *Schweiz III 41/2002 *Senegal
III 41/2002 *Seychellen III 41/2002 *Simbabwe III 41/2002 *Singapur
III 41/2002 *Slowakei III 41/2002 *Slowenien III 41/2002 *Spanien
III 41/2002 *Sri Lanka III 41/2002, *St. Kitts/Nevis III 41/2002
*St. Lucia III 41/2002 *St. Vincent/Grenadinen III 41/2002
*Südafrika III 41/2002 *Tansania III 41/2002 *Thailand III 41/2002
*Togo III 41/2002 *Tschad III 41/2002 *Tschechien III 41/2002
*Tunesien III 41/2002 *Türkei III 41/2002 *Uganda III 41/2002
*Ukraine III 41/2002 *Ungarn III 41/2002 *Uruguay III 41/2002 *USA
III 41/2002 *Vietnam III 41/2002 *Zentralafrikanische R III 41/2002
*Zypern III 41/2002
Sonstige Textteile
  Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen (Nr. 182) über
     das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der
     schlimmsten Formen der Kinderarbeit wird genehmigt.
  2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch
     Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  3. Die Empfehlung (Nr. 190) betreffend das Verbot und
     unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen
     der Kinderarbeit wird zur Kenntnis genommen.
Ratifikationstext
  Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler
gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Dezember 2001 beim
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 3 für Österreich mit
4. Dezember 2002 in Kraft.

  Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen
Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert:

Albanien, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Argentinien, Bahamas,
Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Benin, Bosnien und
Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile,
Costa Rica, Dänemark, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El
Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Gabun, Gambia, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indonesien, Irak, Irland,
Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kap Verde, Katar,
Kenia, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Kroatien,
Kuwait, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische-Dschamahirija,
Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Mali, Malta, Marokko,
Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Namibia, Neuseeland,
Nicaragua, Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea,
Paraguay, Philippinen, Portugal, Ruanda, Rumänien, San Marino, Saudi-
Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Singapur,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St.
Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Vereinigte
Republik Tansania, Thailand, Togo, Tschad, Tschechische Republik,
Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte
Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich,
Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Präambel/Promulgationsklausel
  Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
  die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 1. Juni 1999 zu ihrer siebenundachtzigsten
Tagung zusammengetreten ist,
  verweist auf die Notwendigkeit, neue Urkunden zum Verbot und zur
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit als vorrangiges
Ziel nationaler und internationaler Maßnahmen, einschließlich der
internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung, anzunehmen, um das
Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung *1), 1973, zu ergänzen, die weiterhin
grundlegende Urkunden über die Kinderarbeit sind,
  stellt fest, daß die wirksame Beseitigung der schlimmsten Formen
der Kinderarbeit unverzügliche und umfassende Maßnahmen erfordert,
wobei die Bedeutung der unentgeltlichen Grundbildung und die
Notwendigkeit zu berücksichtigen sind, die betreffenden Kinder aus
jeder Arbeit dieser Art herauszuholen und ihre Rehabilitation und
soziale Eingliederung unter gleichzeitigem Eingehen auf die
Bedürfnisse ihrer Familien vorzusehen,
  verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf
ihrer 83. Tagung im Jahr 1996 angenommene Entschließung über die
Abschaffung der Kinderarbeit,
  erkennt an, daß Kinderarbeit zu einem großen Teil durch Armut
verursacht wird und daß die langfristige Lösung in nachhaltigem
Wirtschaftswachstum liegt, das zu sozialem Fortschritt, insbesondere
zur Linderung von Armut und zu universeller Bildung, führt,
  verweist auf die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen
am 20. November 1989 verabschiedete Konvention über die Rechte des
Kindes *2),
  verweist auf die von der Internationalen Arbeitskonferenz auf
ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommene Erklärung der IAO über
grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre
Folgemaßnahmen,
  weist darauf hin, daß einige der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit Gegenstand anderer internationaler Instrumente sind,
insbesondere des Übereinkommens über Zwangsarbeit *3), 1930, und des
Zusatzübereinkommens der Vereinten Nationen über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen
und Praktiken *4), 1956,
  hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend
Kinderarbeit, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer
Tagesordnung bildet, und
  dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen.
  Die Konferenz nimmt heute, am 17. Juni 1999, das folgende
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die schlimmsten Formen
der Kinderarbeit, 1999, bezeichnet wird.
_____________________________________________________________________
*1) Kundgemacht im BGBl. III Nr. 200/2001 und BGBl. III Nr. 201/2001
*2) Kundgemacht im BGBl. Nr.  7/1993
*3) Kundgemacht im BGBl. Nr. 86/1961
*4) Kundgemacht im BGBl. Nr. 66/1964
 
 
 
 
Gesetzesnummer
20001853
Dokumentnummer
NOR30002014