Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
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Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Vom 16. Dezember 1966
(BGBI. 1973 II S. 1570)
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Die
Vertragsstaaten dieses Paktes,
In der
Erwägung, daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten
Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft
innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die
Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
In der
Erkenntnis, daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde
herleiten,
In der
Erkenntnis, daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal
vom fteien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden
kann, wenn Verhältnis e geschaffen werden, in denen jeder seine
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen
und politischen Rechte genießen kann,
In der
Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet,
die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten der Menschen zu
fördern,
Im Hinblick
darauf, daß der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft,
der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung
der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten,
Vereinbaren
folgende Artikel:
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf
Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren
politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Entwicklung.
(2)
Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer
und Mittel verfiigen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der
internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des
gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf
ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3)
Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von
Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind,
haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des
Rechts auf Selbstbestirnmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat
verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit,
insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller
seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten
Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung
der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
(2)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, daß die in diesem Pakt
verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe,
des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen
Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt
oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3)
Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte
und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen,
die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten
wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Artikel 3
Die
Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei
der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Rechte sicherzustellen.
Artikel 4
Die
Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem
Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die
gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren
ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen
Gesellschaft zu fördern.
Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes
darf darin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine
Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu
begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und
Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten,
als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2)
Die in einem Land durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch
Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte
dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, daß
dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit,
seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen,
umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2)
Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu
unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und
Ausbildungsprogramrne sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur
Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung
und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die
politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.
Artikel 7
Die
Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige
Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
a)
ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
i)
angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne
Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, daß Frauen keine
ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und daß sie für
gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
ii)
einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in
Übereinstimmung mit diesem Pakt;
b)
sichere und gesunde Arbeitsbedingungen,
c)
gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit
entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als
Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
d)
Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit,
regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:
a)
das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen
und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft
eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die
Ausübung dieses Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen worden,
die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft irn
Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
b)
das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu
gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu
bilden oder solchen beizutreten;
c)
das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche
Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der
öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
erforderlich sind;
d)
das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen
Rechtsordnung ausgeübt wird.
(2)
Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Ausübung dieser Rechte durch
Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung
rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird.
(3)
Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des
Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische
Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, daß die Garantien des oben
genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
Artikel 9
Die
Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese
schließt die Sozialversicherung ein.
Artikel 10
Die
Vortragsstaaten erkennen an,
1.
daß die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen
Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hnblick auf ihre Gründung und
solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder
verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen
Ehegatten geschlossen worden;
2.
daß Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft
besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige
Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen
Sicherheit erhalten;
3.
daß Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und jugendlichen
ohne Diskrinünierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen
getroffen werden sollen. Kinder und jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und
sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer
Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre
normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen
ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung
von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine
Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und
Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die
Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses
Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende
Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit
an.
(2)
In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu
sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und irn Wege internationaler
Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer
Programme, durchführeri
a)
zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung
von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und
wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der
ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder
Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen
Erschließung und Nutzung der natürlichen HilfsqueUen;
b)
zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der
Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der
Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und
geistiger Gesundheit an.
(2)
Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung
dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
a)
zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur
gesunden Entwicklung des Kindes;
b)
zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene-,
c)
zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs-
und sonstiger Krankheiten;
d)
zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den
Genuß medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, daß. die Bildung auf
die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewußtseins ihrer
Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
stärken muß. Sie stimmen ferner überein, daß die Bildung es jedermann
ermöglichen muß, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen,
daß sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen
rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der
Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muß.
(2)
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß im Hinblick auf die volle Verwirklichung
dieses Rechts
a)
der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich
zugänglich sein muß;
b)
die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren
Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch
allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und
jedermann zugänglich gemacht werden rnüssen;
c)
der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch
allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen
entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muß;
d)
eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht
oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen
ist;
e)
die Entwicklung eines Schulsysterns auf allen Stufen aktiv voranzutreiben,
ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage
der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
(3)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und
gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als
öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten
oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die
religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren
eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
(4)
Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, daß sie die
Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt,
Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1
niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen
vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen
entspricht.
Artikel 14
Jeder
Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland
oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die
Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte,
verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan
auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des
Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer
angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen
das Recht eines jeden an,
a)
am kulturellen Leben teilzunehmen;
b)
an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner
Anwendung teilzuhaben;
c)
den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen, die
ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(2)
Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung
dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von
Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
(3)
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und
schöpferischer Tätigkeit unerläßliche Freiheit zu achten.
(4)
Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und
Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem
und kulturellem Gebiet ergeben.
Artikel 16
(1) Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen
getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der
Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
(2) a)
Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der
sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie
nach Maßgabe dieses Paktes prüft.
b)
Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so
übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder
einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen,
soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den
Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.
Artikel 17
(1) Die Vertragsstaaten legen ihre
Berichte abschnittsweise nach Maßgabe eines Programms vor, das vom Wirtschafts-
und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach
Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen
aufzustellen ist.
(2)
Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das
Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
(3)
Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation
bereits sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese nicht wiederholt zu
werden; vielmehr genügt eine genaue Bezugnahme auf diese Angaben.
Artikel 18
Im Rahmen
des ihm durch die Charta der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der
Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der
Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bezüglich
ihrer Berichterstattung über die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der
in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden.
Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren zuständigen Organen
angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Maßnahmen zur Erfüllung dieser
Bestimmungen enthalten.
Artikel 19
Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und 17 und
die von Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte über
Menschenrechte der Menschenrechtskommission zur Prüfung und allgemeinen
Empfehlung oder gegebenenfalls zur Kenntnisnahme übermitteln.
Artikel 20
Die
Vertragsstaaten und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts-
und Sozialrat Bemerkungen zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel 19 oder
zu jeder Bezugnahme auf eine solche Empfehlung vorlegen, die in einem Bericht
der Menschenrechtskommission oder einem darin erwähnten Schriftstück enthalten
ist.
Artikel 21
Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte
mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der Angaben vorlegen,
die er von den Vertragsstaaten und den Sonderorganisationen über Maßnahmen und
Fortschritte hinsichtlich der allgemeinen Beachtung der in diesem Pakt
anerkannten Rechte erhalten hat.
Artikel 22
Der
Wirtschafts- und Sozialrat kann anderen Organen der Vereinten Nationen, ihren
Unterorganen und denjenigen Sonderorganisationen, die sich mit technischer Hilfe
befassen, alles aus den in diesem Teil erwähnten Berichten mitteilen, was diesen
Stellen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die
Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen zur wirksamen schrittweisen
Durchführung dieses Paktes zu entscheiden.
Artikel 23
Die
Vertragsstaaten stimmen überein, daß internationale Maßnahmen zur Verwirklichung
der in diesem Pakt anerkannten Rechte u. a. folgendes einschließen: den Abschluß
von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Gewährung technischer Hilfe
sowie die Abhaltung von regionalen und Fachtagungen zu Konsultations- und
Studienzwecken in Verbindung mit den betroffenen Regierungen.
Artikel 24
Keine
Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Charta
der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in
denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen
und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen
geregelt sind.
Artikel 25
Keine
Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern
innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer
natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
Artikel 26
(1) Dieser Pakt liegt für alle
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer
Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen
Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der
Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur
Unterzeichnung auf.
(2)
Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3)
Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
(4)
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen
Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Artikel 27
(1) Dieser Pakt tritt drei Monate
nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2)
Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei
Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
Artikel 28
Die
Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle
Teile eines Bundesstaates.
Artikel 29
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine
Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle
Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen,
ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die
Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten
eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der
Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit
der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen
wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung
vorzulegen.
(2)
Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der
Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren
angenommen worden sind.
(3)
Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie
angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin
die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen
gelten.
Artikel 30
Unabhängig
von den Notifikationen nach Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär
der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
a)
von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 26-,
b)
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 27 und vom
Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29.
Artikel 31
(1) Dieser Pakt, dessen
chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2)
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 26
bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes.